OGH 9 ObA 75/16v
Worum es ging: Wie wird über den Beitritt zu einem fremden Prozess entschieden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wird. Ist das Verfahren zur Zeit der Anfechtung bereits rechtskräftig beendet, bleibt das Rechtsmittel dennoch zulässig, weil noch die Kostenfrage zu klären ist. Das gilt auch für ein Rechtsmittel gegen die Zulassung.
Sie können einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten, um eine der beiden Seiten zu unterstützen. Dafür wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt, dass der Streit Ihre eigene rechtliche Stellung berührt.
Sie dürfen einem fremden Verfahren nur beitreten, wenn sich die Entscheidung rechtlich auf Ihre Verhältnisse auswirkt, sei es unmittelbar oder mittelbar. Ein bloß wirtschaftliches Interesse am Ausgang genügt dafür nicht.
Nein. Solange ein Gerichtsverfahren unterbrochen ist, können Sie ihm nicht an der Seite einer Partei beitreten. Sie müssen warten, bis das Verfahren wieder aufgenommen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2016, 9 Ra 23/16t-11
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ZPO § 163 ZPO § 168 ZPO § 17 ZPO § 18 ZPO § 477
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.980 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
9ObA75/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn (§ 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, Beitrittswerber auf Seiten der beklagten Partei 1. E* A.u.H*, 2. E* A.*, 3. E* H.*, 4. E*, diese vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 109,09 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2016, GZ 9 Ra 23/16t-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
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