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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 147/25s

Worum es ging: Kann ich gegen diesen Beschluss noch etwas tun?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel, das erst mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung erhoben werden dürfte, können Sie ausnahmsweise sofort einbringen, wenn eine solche Entscheidung nicht mehr ergehen kann. Bringt Ihnen der Beschluss aber weder Pflichten noch sonstige Nachteile, dürfen Sie ihn gar nicht bekämpfen.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Auch ein fehlerhafter Beschluss wird rechtskräftig, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig bekämpfen. Für das weitere Verfahren ist er dann verbindlich.

Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 22 AußStrG § 68 MRG § 37 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52 ZPO § 210 ZPO § 211 ZPO § 498 ZPO § 515

Entscheidungstext

61 Absätze, 18.288 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Geschäftszahl

5Ob147/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. M*, 2. M*, beide vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. M*, 2. C*, vertreten durch die zu AZ 8 P 85/25k des Bezirksgerichts Urfahr bestellte Erwachsenenvertreterin D*, 3. H*, 4. M*, 5. H*, 6. D*, 7. A*, 8. R*, 9. R*, 10. D*, 11. A*, 12. E*, 13. G*, 14. L*, 15. H*, 16. M*, 17. H*, 16. und 17. Antragsgegner vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, 18. D*, 19. M*, 20. S*, 21. M*, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 24 Abs 6 und § 29 WEG, über die (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerinnen gegen den Beschluss und den Sachbeschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. August 2025, GZ 6 R 42/25y, 43/25w-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2025, GZ 6 R 43/25w-40, mit denen der Rekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 15. Jänner 2025, GZ 17 MSch 6/24m-25, zurückgewiesen und der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 7. Jänner 2025, GZ 17 MSch 6/24m-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerinnen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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