Ab wann läuft meine Frist, wenn ich einer Partei beitrete?
betrifft Nebenintervenienten, Parteien eines Gerichtsverfahrens, Versicherer
Treten Sie einem Verfahren zur Unterstützung einer Partei bei, laufen Ihre Rechtsmittelfristen ab dem Tag der Zustellung an diese Partei. Auf den Zeitpunkt, zu dem Sie selbst davon erfahren, kommt es nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1935)
Rechtsmittelfristen laufen auch für den Nebenintervenienten vom Tage der Zustellung an die Partei, der er beigetreten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.OGH 1 Ob 145/02h, 13.12.2002
- Es ist ihm keine eigene Urteilsausfertigung zuzustellen. Auch durch die versehentliche Zustellung einer Urteilsausfertigung wird keine eigene Rechtsmittelfrist für den Nebenintervenienten in Gang gesetzt.OGH 8 ObS 52/97y, 23.05.1997
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 81/91, 28.08.1991
- Auch durch die gesonderte Zustellung der Revision an den Nebenintervenienten konnte keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden.OGH 4 Ob 588/89, 07.11.1989
- Auch dann, wenn das Berufungsgericht anstatt die Rechtskraft seines die Nebenintervention zurückweisenden Beschlusses abzuwarten und über die Berufungen der Hauptpartei und des Nebenintervenienten zu entscheiden, sogleich über die Berufung der Hauptpartei entscheidet (siehe Akt).OGH 2 Ob 80/76, 10.03.1977
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- Fristen der Rechtsmittelbeantwortungen.OGH 2 Ob 24/69, 27.02.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 31.
- OGH 5 Ob 61/22i, 19.07.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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