OGH 5 Ob 61/22i
Worum es ging: Ab wann läuft meine Frist, wenn ich einer Partei beitrete?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Treten Sie einem Verfahren zur Unterstützung einer Partei bei, laufen Ihre Rechtsmittelfristen ab dem Tag der Zustellung an diese Partei. Auf den Zeitpunkt, zu dem Sie selbst davon erfahren, kommt es nicht an.
Wer einem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, hat keinen Anspruch darauf, eine eigene Ausfertigung der Entscheidung zugestellt zu bekommen. Dasselbe gilt für Rechtsmittelschriften.
Wird ein Nebenintervenient von der mündlichen Berufungsverhandlung nicht verständigt, macht das das Verfahren nicht nichtig. Das gilt für den Nebenintervenienten, dem nicht ausnahmsweise die Stellung eines Streitgenossen zukommt.
Erklären Sie Ihren Beitritt erst in der Berufungsschrift, ist die Berufung verspätet, wenn diese Schrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Entscheidet das Rechtsmittelgericht darüber dennoch in der Sache, ist diese Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Auch Fehler im Ablauf des Verfahrens können vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden, wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn tragende Grundsätze des Verfahrens betroffen sind. Dazu zählt auch der Grundsatz, dass nur jene Richter entscheiden, die die Beweise selbst aufgenommen haben.
Das Berufungsgericht trifft eine einheitliche Entscheidung, in der die urteilsmäßigen und die beschlussmäßigen Aussprüche zusammengefasst sind. Dass diese Entscheidung als Urteil ausgefertigt wird, ändert nichts daran, ob der darin enthaltene Beschluss angefochten werden kann.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Auch wer einem fremden Verfahren nur zur Unterstützung einer Partei beigetreten ist, bekommt die Entscheidungen wie die Hauptpartei zugestellt. Ihre Frist für ein Rechtsmittel beginnt mit dieser Zustellung.
Erklären Sie Ihren Beitritt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist der unterstützten Partei, steht Ihnen eine eigene Urteilsausfertigung und damit eine eigene Frist zu. Das setzt voraus, dass Ihr Beitritt nicht schon von Amts wegen zurückgewiesen, sondern den Parteien zugestellt wurde, und dass die unterstützte Partei selbst fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 17.08.2021, 5 Cg 18/19g-68
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2022, 15 R 138/21f-76
Zitierte Paragrafen
ZPO § 18 ZPO § 19 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 52
Entscheidungstext
61 Absätze, 28.721 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2022
Geschäftszahl
5Ob61/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, 2. P* GmbH, ebenda, beide vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien T*, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 330.000 EUR sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 20.000 EUR) über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2022, GZ 15 R 138/21f-76, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 2021, GZ 5 Cg 18/19g-68, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Stattgebung des Zahlungsbegehrens richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
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