Zum Inhalt springen

Kann ich einem Verfahren erst mit meiner Berufung beitreten?

betrifft Nebenintervenienten, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Erklären Sie Ihren Beitritt erst in der Berufungsschrift, ist die Berufung verspätet, wenn diese Schrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Entscheidet das Rechtsmittelgericht darüber dennoch in der Sache, ist diese Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Die Berufung eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung erst in der Berufungsschrift abgibt, ist verspätet, wenn diese Rechtsmittelschrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Die dennoch ergangene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichtes über diese Berufung ist wegen Verstoß gegen die Rechtskraft als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Eigene Frist des Nebenintervenienten
Verfahrensrecht · Fristen für den Nebenintervenienten
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Klagebeantwortung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel des Unterstützers im Prozess
Verfahrensrecht · Zustellung an den Nebenintervenienten