Kann ich einem Verfahren erst mit meiner Berufung beitreten?
betrifft Nebenintervenienten, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Erklären Sie Ihren Beitritt erst in der Berufungsschrift, ist die Berufung verspätet, wenn diese Schrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Entscheidet das Rechtsmittelgericht darüber dennoch in der Sache, ist diese Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Die Berufung eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung erst in der Berufungsschrift abgibt, ist verspätet, wenn diese Rechtsmittelschrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Die dennoch ergangene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichtes über diese Berufung ist wegen Verstoß gegen die Rechtskraft als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang.OGH 5 Ob 245/10f, 07.07.2011
- Dieser Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des (verstärkten) ersten Senates 1 Ob 145/02h der Boden entzogen.OGH 2 Ob 257/03p, 13.11.2003
- Erst ab der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes ist die Nebenintervention wirksam und erst ab diesem Zeitpunkt kann der Nebenintervenient im Prozeß rechtsgültig handeln.OGH 5 Ob 561/93, 09.11.1993
- Hat die Hauptpartei selbst auch fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen, schadet auch eine spätere Zustellung des Schriftsatzes des Nebenintervenienten nicht (mit Literaturzitaten und Judikaturzitaten).OGH 1 Ob 50/69, 29.05.1969
- Unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Novak in der Glosse zur vorstehenden Entscheidung.OGH 1 Ob 156/62, 05.09.1962
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- Gilt auch für die Revision; auch hier muß der Schriftsatz mit der Beitrittserklärung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist den Hauptparteien zugestellt sein.OGH 7 Ob 526/57, 27.11.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 61/22i, 19.07.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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