Müssen mehrere Mitschuldner immer gemeinsam geklagt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei.OGH 7 Ob 135/24i, 23.09.2024
- Die Solidarhaftung mehrerer an einer Abschlussprüfung beteiligter Personen kann die Urteilsfällung gegen einzelne der zehnbeklagten Streitgenossen, die keine einheitliche Streitpartei bilden, nicht hindern.OGH 2 Ob 299/05t, 02.02.2006
- Hier: Geltendmachung einer Solidarverpflichtung der Beklagten aus zwei unterschiedlichen, wenn auch in ihrer Wirkung miteinander verwobenen Rechtsgeschäften (einerseits entgeltliche Übertragung von Nutzungsrechten, andererseits Kreditfinanzierung dieses Vertrags).OGH 5 Ob 14/05b, 08.01.2005
- Hier: Entlassungsabhängige Geldansprüche gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.OGH 9 ObA 257/98d, 23.12.1998
- Schadenersatzansprüche beziehungsweise Vertragsleistungen begründen infolge der materiellen Verfügungsberechtigung und Gestaltungsberechtigung der einzelnen Gesellschafter durch Anerkenntnis beziehungsweise Vergleich etc nicht die Befürchtung unlösbarer Verwicklungen.OGH 9 ObA 257/98d, 23.12.1998
- Hier: SchuldbeitrittOGH 1 Ob 576/91, 18.09.1991
- Bürge und HauptschuldnerOGH 1 Ob 521/81, 08.04.1981
- Mietzinsklage gegen mehrere Bestandnehmer.OGH 7 Ob 618/78, 23.11.1978
- Gesetzliche Solidarhaftung aus verschiedenen Haftungsgründen.OGH 7 Ob 568/77, 07.07.1977
- Solidarschuldner können, müssen aber nicht einheitliche Streitgenossen sein.OGH 5 Ob 160/74, 04.09.1974
- Solidarische Provisionspflicht von Ehegatten.OGH 3 Ob 218/73, 20.12.1973
- Ebenso nicht gesetzliche Solidarverpflichtung.OGH 5 Ob 47/73, 28.03.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 79/23t, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Urteil gegen einen von mehreren Mitschuldnern wirkt nicht gegen die anderen. Werden Sie später selbst geklagt, können Sie alle Einwendungen gegen die Forderung noch vorbringen.
Verlangen mehrere Personen dieselbe Leistung von Ihnen, dürfen Sie bei Gericht hinterlegen. Voraussetzung ist, dass Ihnen nach verständigem Ermessen auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zumutbar ist zu erkennen, wer von ihnen berechtigt ist.