Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 17/23b
Worum es ging: Welche Frist gilt, wenn eine Entscheidung mehrere Teile hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.
Ja. Mehrere Mieter derselben Wohnung bilden eine Gemeinschaft und müssen im Kündigungsverfahren alle beteiligt werden. Eine Kündigung, die sich nur gegen einen von ihnen richtet, wird abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Räumungsklage gegen Personen, die ihr Recht gemeinsam ableiten.
Ist strittig, ob überhaupt ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, oder geht der Streit um Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandgebers, muss die Klage gegen alle Miteigentümer oder alle Vertragspartner gerichtet werden. Eine Klage gegen einzelne von ihnen genügt dann nicht.
Ja. Geht es um eine Verfügung über eine Sache, die mehreren gemeinsam gehört, müssen alle gemeinsam klagen oder geklagt werden. Ob das nötig ist, richtet sich danach, ob über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann.
Auch wenn dem Streit ein gemeinsamer Sachverhalt zugrunde liegt, bilden die Beteiligten keine Einheit, solange nicht in jedem Fall einheitlich entschieden werden muss und unterschiedliche Entscheidungen zu keinen unlösbaren Verwicklungen führen. Eine Einheit ist außerdem dort anzunehmen, wo sich die Rechtskraft auf andere Personen erstreckt, etwa auf einen Gesamt- oder auf einen Einzelrechtsnachfolger.
Manchmal kann ein Anspruch nur von allen Beteiligten gemeinsam oder nur gegen alle gemeinsam erhoben werden. Das ist im Zweifel nur dann der Fall, wenn ohne Einbeziehung aller Teilhaber die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen. Trifft das zu und fehlt jemand, wird die Klage abgewiesen; zu beurteilen ist das nach den Umständen des besonderen Falles.
Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.
Nein. Haften mehrere gemeinsam für dieselbe Schuld, müssen sie deshalb noch nicht zusammen geklagt werden. Der Gläubiger kann gegen jeden Einzelnen vorgehen, und das Gericht kann auch nur gegen einzelne von ihnen entscheiden.
Geht es bei einem Rekurs nur um eine Zwischenentscheidung im Verfahren, gelten die besonderen Regeln über Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht. Richtet sich der Rekurs aber gegen eine Entscheidung über den eigentlichen Antrag einer Partei, entspricht er einem Rechtsmittel in der Sache. Dann sind ergänzend auch die Regeln über Berufung und Revision heranzuziehen.
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hollabrunn, 05.04.2022, 2 C 1021/20g-42
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 22.11.2022, 20 R 172/22t-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 825 ABGB § 838a ZPO Art. 14 ZPO § 519 ZPO § 521 ZPO § 528
Entscheidungstext
34 Absätze, 9.507 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Geschäftszahl
6Ob17/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* B*, vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. F* L*, 2. Dr. B* G*, beide *, vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen 11.667,67 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. November 2022, GZ 20 R 172/22t-51, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 5. April 2022, GZ 2 C 1021/20g-42, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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