Bekomme ich als Beigetretener das Urteil selbst zugestellt?
betrifft Nebenintervenienten, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Wer einem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, hat keinen Anspruch darauf, eine eigene Ausfertigung der Entscheidung zugestellt zu bekommen. Dasselbe gilt für Rechtsmittelschriften.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Der Nebenintervenient hat kein Recht auf Zustellung einer Entscheidungsausfertigung oder einer Rechtsmittelschrift.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.OGH 1 Ob 145/02h, 13.12.2002
- Hier: RechtsmittelschriftOGH 7 Ob 791/81, 18.02.1982
- Es ist daher zwecklos wegen Ablaufs der Frist für die Einbringung einer Gegenschrift Vorkehrung zu treffen, die Revision ist vielmehr sogleich sachlich zu erledigen.OGH 1 Ob 617/77, 22.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 61/22i, 19.07.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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