Gilt die Schiedsklausel, wenn nicht alle unterschrieben haben?
betrifft Vertragspartner, Gesellschafter, Unternehmer
Müssen mehrere Personen gemeinsam als eine Partei auftreten, kann vor einem Schiedsgericht nur verhandelt werden, wenn mit jedem Einzelnen von ihnen eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Fehlt sie bei einem, ist das Schiedsgericht nicht zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegen bei einem Rechtsstreit mit mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist (vgl bereits 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR).OGH 4 Ob 200/25b, 26.03.2026
- Hier: Syndikatsvertrag. Die materiell‑rechtliche Frage der Beteiligung aller Gesellschafter am Schiedsverfahren im Sinn des § 14 ZPO hat das Gericht nicht zu prüfen.OGH 7 Ob 103/10p, 22.10.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 225/24t, 26.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
- ZPO § 577 · Anwendungsbereich
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