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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 225/24t

Worum es ging: Welche Streitigkeiten muss ein Schiedsgericht statt des Gerichts entscheiden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.

Müssen mehrere Personen gemeinsam als eine Partei auftreten, kann vor einem Schiedsgericht nur verhandelt werden, wenn mit jedem Einzelnen von ihnen eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Fehlt sie bei einem, ist das Schiedsgericht nicht zuständig.

Maßgeblich ist der Text der Schiedsvereinbarung, ausgelegt nach ihrem vernünftigen Zweck. Auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag darf sie nicht ausgedehnt werden.

Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.

Wenn Sie vereinbart haben, dass Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden, ist der äußerste mögliche Wortsinn dieser Vereinbarung die Grenze. Darüber hinaus darf sie nicht ausgelegt werden.

Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.099 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

6Ob225/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KR P* K*, geboren am *, 2. S* K*, geboren am *, und 3. E* K*, geboren am *, sämtliche vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. KR C* K*, geboren am *, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, und 2. K* Privatstiftung, FN *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 4 R 61/24f-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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