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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO § 577

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren Erster Titel Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 577. (1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. (2)§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist. (3)Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. (4)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.

Für eine Vereinbarung, den Streit vor einem Schiedsgericht statt vor dem staatlichen Gericht auszutragen, ist die Schriftform vorgeschrieben. Sie soll auch davor schützen, dass jemand übereilt zustimmt. Deshalb gilt die Schriftform auch schon für die Verpflichtung, eine solche Vereinbarung erst später abzuschließen.

Halten Sie eine vereinbarte Schlichtung nicht ein, so ist das kein Hindernis, das zur Zurückweisung der Klage führt. Es begründet aber den inhaltlichen Einwand, dass der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.

Ja. Eine vereinbarte Zuständigkeit eines Schiedsgerichts endet nicht mit dem Vertrag selbst. Sie erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche, die erst durch die Beendigung des Vertrags entstehen.

Eine Klausel, die alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zuweist, ist weit zu verstehen. Sie gilt auch dann noch, wenn der Vertrag selbst nicht mehr in Kraft ist. Auch der Streit über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Genossenschaft wurde davon erfasst.

Ein Schiedsgericht entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts; ist es vereinbart, weist das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Eine Schlichtungsstelle soll dagegen nur eine Einigung herbeiführen. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung nicht durchlaufen, wird Ihre Klage abgewiesen, weil der Anspruch noch nicht eingeklagt werden kann.

Ist eine Schlichtung verbindlich vereinbart, wird das im Prozess nur berücksichtigt, wenn die Gegenseite es einwendet. Ist der Einwand berechtigt, führt er zur Abweisung der Klage, weil der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.

Ja. Ist für Streitfälle ein Gutachter- oder Schlichtungsverfahren vereinbart, wird Ihr Anspruch erst fällig, wenn dieses Verfahren abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist. Klagen Sie vorher, kann Ihnen die Gegenseite die fehlende Fälligkeit entgegenhalten und die Klage wird abgewiesen. Hat die Versicherung darauf verzichtet oder endgültig und mit Hinweis auf die Folgen abgelehnt, können Sie sofort klagen.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Beim Schiedsgutachten beauftragen beide Seiten einen Sachkundigen, bestimmte Unterlagen und Tatsachen zu erheben. Seine Feststellungen binden beide Seiten und bilden die Grundlage dafür, eine Leistung aus dem Vertrag zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sich beide Seiten vorher darauf geeinigt haben.

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens bindet grundsätzlich beide Seiten und auch das Gericht. Es soll einen langen und teuren Rechtsstreit vermeiden. Es darf deshalb nicht beliebig angefochten werden, gilt aber auch nicht uneingeschränkt.

Ein in den Vereinsstatuten vorgesehenes Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern eine vereinsinterne Schlichtungsstelle. Denn allein durch den Beitritt zu einem Verein schließen Sie üblicherweise keine formgültige schriftliche Schiedsvereinbarung.

Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.

Müssen mehrere Personen gemeinsam als eine Partei auftreten, kann vor einem Schiedsgericht nur verhandelt werden, wenn mit jedem Einzelnen von ihnen eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Fehlt sie bei einem, ist das Schiedsgericht nicht zuständig.

Haben Sie ein Schiedsgericht vereinbart und klagt die andere Seite trotzdem beim staatlichen Gericht, müssen Sie sich darauf selbst berufen. Sie machen dabei die Unzuständigkeit des Gerichts geltend und nicht, dass der Weg zum Gericht überhaupt versperrt wäre. Das Gericht achtet nicht von sich aus darauf.

Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.

Maßgeblich ist der Text der Schiedsvereinbarung, ausgelegt nach ihrem vernünftigen Zweck. Auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag darf sie nicht ausgedehnt werden.

Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.

Ein Gutachter, den die Parteien bestellen, entscheidet nicht, was zwischen ihnen rechtens ist. Er schafft nur die Grundlage für eine spätere Entscheidung oder für eine Einigung der Parteien selbst. Ob im Vertrag von Schiedsrichter oder Schiedsmann die Rede ist, spielt kaum eine Rolle; entscheidend ist, welche Aufgabe der Person übertragen wurde.

Wenn Sie vereinbart haben, dass Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden, ist der äußerste mögliche Wortsinn dieser Vereinbarung die Grenze. Darüber hinaus darf sie nicht ausgelegt werden.

Ja. Sie können auf eine Schiedsvereinbarung verzichten oder sie jederzeit wieder aufheben, ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten. Für die Aufhebung brauchen Sie keine Schriftform.

Nein. Eine in einen Vertrag eingebaute Schiedsklausel ist eine Nebenabrede und teilt das Schicksal des Hauptvertrags. Setzen beide Seiten den Hauptvertrag einvernehmlich außer Kraft, verliert auch die Schiedsklausel ihre Grundlage.

Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.

Aufgabe eines vereinbarten Gutachters ist es, einzelne Tatsachen oder einzelne Voraussetzungen festzustellen. Darüber hinaus kann ihm übertragen sein, den Willen der Parteien durch einen entsprechenden Ausspruch zu ergänzen oder zu ersetzen.

Ja, eine gültige Schiedsvereinbarung bindet auch die Rechtsnachfolger, gleich ob Sie das Recht einzeln oder als Ganzes übernommen haben; ein eigener Beitritt ist dafür nicht nötig. Auch das Statut einer Genossenschaft darf ein Schiedsgericht vorsehen, dem Mitglieder des Vorstands angehören.

Es sind zwei Dinge zu unterscheiden. Zum einen die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner, dass ein Dritter eine Festlegung treffen darf, zum anderen der Vertrag, mit dem Sie diesen Gutachter beauftragen.

Nicht jede Unrichtigkeit nimmt einem vereinbarten Gutachten seine Bindung, sondern nur eine besonders schwere. Dass von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen wurde, falsche Methoden angewendet wurden oder Rechenfehler enthalten sind, genügt noch nicht; das Ergebnis selbst muss augenscheinlich unrichtig sein. Dass ein Sachkundiger dafür bei komplizierten Fällen länger prüfen muss, schadet nicht, solange er danach ohne Zögern von offenbarer Unrichtigkeit spricht.

Nein. Nur die Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien braucht die Schriftform. Der Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, der dessen Rechtsstellung regelt, kann formlos zustande kommen, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.

Wurde beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung die vorgeschriebene Form durch einen Vertretungsmangel verletzt, kann dieser Mangel nachträglich behoben werden. Bringt ein dazu bevollmächtigter Rechtsanwalt die Schiedsklage ein, gilt das als nachträgliche Genehmigung der Vereinbarung.

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