Vertritt mich der Ersatzanwalt der Kammer automatisch?
betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Prozessparteien
Nein. Wird von der Rechtsanwaltskammer für einen Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt, entsteht dadurch noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen diesem Vertreter und Ihnen als Klienten. Dafür braucht es eine eigene Grundlage.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 28.09.2016 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit h RAO begründet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des Vertretenen Anwaltes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der in § 34 Abs 4 letzter Satz RAO geregelte Ausnahmefall, in dem dem mittlerweiligen Stellvertreter auch die Stellung eines Substituten zukommt, liegt bei endgültiger Beendigung der Rechtsanwaltschaft des ursprünglichen Prozessvertreters nicht vor.OGH 1 Ob 131/14t, 24.07.2014
- Verfahrenshilfevertreter nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO.OGH 2 Ob 504/80, 10.02.1981
- Vgl auch das im Akt 9 Os 6/65 erliegende Schreiben an einen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, wonach der zum Gerichtstag ohne Vollmacht erschienene Vertreter des Armenvertreters, mit seinem Einverständnis selbst zum Armenvertreter bestellt wurde; dies wurde der Rechtsanwaltskammer selbst Kenntnisnahme und Festhaltung im Vormerk über die Bestellung von Armenvertretern mitgeteilt.OGH 2 Ob 486/57, 04.12.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 7 Ob 101/16b, 28.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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