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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 101/16b

Worum es ging: Kann ich vom Erben eine Sache zurückfordern, die der Verstorbene nur verwaltete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Hat der Verstorbene bestimmte Vermögensstücke nur für Sie treuhändig gehalten, gehören sie nicht zum Nachlass. Sie können sie daher auch dann mit einer Eigentumsklage vom Erben herausverlangen, wenn der Nachlass bereits rechtskräftig übergeben wurde.

Ja, unter einer Voraussetzung. Eine Treuhand kann auch zugunsten eines Dritten begründet werden; dann gelten die Regeln über Verträge zugunsten Dritter. Ein eigenes Klagerecht erwerben Sie als Begünstigter, wenn die Leistung hauptsächlich Ihnen zum Vorteil gereichen soll.

Nach außen ist der Treuhänder unbeschränkt verfügungsberechtigt, im Verhältnis zu Ihnen ist er aber verpflichtet, das übertragene Recht nur in Ihrem Interesse und nur im vereinbarten Rahmen auszuüben. Das Treugut scheidet damit rechtlich, aber nicht wirtschaftlich aus Ihrem Vermögen aus. Ihre Rechte daran beruhen auf dieser Vereinbarung; das Treuhandverhältnis endet erst, wenn er Ihnen das Eigentum überträgt.

Ja. Wenn Sie als Eigentümer die Herausgabe Ihrer Sache verlangen, kann der Verwahrer das nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass er die Sache in Verwahrung hat.

Sie können die Sache bei Gericht hinterlegen. Auch eine fremde Sache kann verwahrt werden, deshalb kann neben demjenigen, der sie Ihnen gegeben hat, auch der Eigentümer die Herausgabe verlangen; dessen Recht wirkt gegen jeden. Verlangt allein der Hinterleger die Sache, können Sie ihm nicht entgegenhalten, dass ein Dritter der Eigentümer sei.

Verlangen mehrere Personen dieselbe Leistung von Ihnen, dürfen Sie bei Gericht hinterlegen. Voraussetzung ist, dass Ihnen nach verständigem Ermessen auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zumutbar ist zu erkennen, wer von ihnen berechtigt ist.

Nicht jede fremde Forderung berechtigt Sie, das Geld bei Gericht zu hinterlegen. Sind die konkurrierenden Ansprüche offensichtlich unbegründet und können Sie das leicht erkennen, müssen Sie an den richtigen Empfänger zahlen. Das gilt besonders streng, wenn Sie rechtskundig sind.

Nein. Wird von der Rechtsanwaltskammer für einen Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt, entsteht dadurch noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen diesem Vertreter und Ihnen als Klienten. Dafür braucht es eine eigene Grundlage.

Nein. Der für einen Rechtsanwalt bestellte vorläufige Stellvertreter tritt nicht in dessen Rechtsstellung als Treuhänder ein. Durch seine Bestellung entsteht auch kein neues Treuhandverhältnis mit Ihnen.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Ja. Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod. Die Rechtsanwaltskammer bestellt aber einen vorläufigen Stellvertreter, der vor allem darauf zu achten hat, dass die Klienten keinen Schaden erleiden. Er tritt zwar nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse ein, führt aber die Kanzlei und damit das Unternehmen weiter.

Wenn Sie Geld bei Gericht hinterlegen wollen, müssen Sie im Antrag angeben, warum. Das Gericht prüft nur, ob ein solcher Grund überhaupt für eine Hinterlegung taugt. Ob der angegebene Grund tatsächlich vorliegt, prüft es nicht.

Im Zweifel endet mit dem Tod des Treuhänders das Treuhandverhältnis, und das ist zugleich der Rechtsgrund dafür, dass das Eigentum an den früheren Treugeber zurückgeht. Bei Liegenschaften brauchen Sie zusätzlich die Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch. Die dafür nötigen Erklärungen können Sie von der Verlassenschaft oder den Erben einklagen.

Nur wenn Sie es nachvollziehbar begründen. Wer hinterlegt, weil mehrere Personen Anspruch auf den Betrag erheben, muss darlegen, welche Ansprüche das sind, warum sie rechtlich plausibel sind und warum sich der richtige Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln lässt. Bei mehreren Gegnern gilt das für jeden einzelnen; dasselbe verlangt das Gericht auch vom Strafgericht als Erleger.

Fällt ein Rechtsanwalt aus, wird ein vorläufiger Vertreter bestellt. Er tritt zwar nicht in die bestehenden Vollmachten ein, hat aber den gesetzlichen Auftrag, die Kanzlei als Unternehmen fortzuführen. Er darf daher alles tun, was dazugehört, und auch offene Forderungen der Kanzlei einziehen.

Bei entliehenen, gemieteten oder verwahrten Sachen kann man Gegenforderungen grundsätzlich nicht aufrechnen und die Sache auch nicht zurückbehalten, weil derjenige, der sie zurückfordert, mit solchen Ansprüchen typischerweise nicht rechnet. Sind Gegenansprüche aber von vornherein zu erwarten, etwa weil Sie den laufenden Aufwand für die Erhaltung getragen haben oder die Verwahrung entgeltlich war, gilt dieses Verbot nicht.

Nein, solange die Kanzlei abgewickelt wird. Die Verlassenschaft kann zwar eingeantwortet werden, doch bleibt das Unternehmen bis zu seiner Auflösung ein gesondertes Vermögen, das der bestellte Vertreter verwaltet. Ein Guthaben auf einem Anderkonto, das der geordneten Abwicklung dient, steht den Erben daher nicht zur Verfügung.

Von mehreren Anspruchswerbern kann man nur sprechen, wenn unklar ist, wem von ihnen ein und dieselbe bestehende Forderung zusteht. Wer sich beim Antrag auf Hinterlegung darauf beruft, muss das zumindest nachvollziehbar darlegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 ABGB § 1440 ABGB § 882 ABGB § 962

Entscheidungstext

60 Absätze, 16.438 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Geschäftszahl

7Ob101/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. E***** S*****, als mittlerweiliger Stellvertreter des am 27. Februar 2014 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. R***** C*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erlagsgegner 1) Verlassenschaft nach E***** N*****, verstorben am ***** 2007, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, 2) ao Univ.-Prof. Dr. H***** M*****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlags von 67.230,58 EUR, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2016, GZ 45 R 11/16z-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. November 2015, GZ 8 Nc 33/15i-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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