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Läuft die Kanzlei weiter, wenn der Rechtsanwalt stirbt?

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Ja. Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod. Die Rechtsanwaltskammer bestellt aber einen vorläufigen Stellvertreter, der vor allem darauf zu achten hat, dass die Klienten keinen Schaden erleiden. Er tritt zwar nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse ein, führt aber die Kanzlei und damit das Unternehmen weiter.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.09.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070245 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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