Wonach werden die Anwaltskosten im Prozess berechnet?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Stellen Sie neben dem Hauptbegehren ein Eventualbegehren mit höherem Wert, zählt dieser höhere Wert für die Anwaltskosten nur, wenn das Gericht das Eventualbegehren tatsächlich behandeln musste. Wurde nur über das Hauptbegehren entschieden, richtet sich der Kostenersatz allein nach dessen Streitwert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. Ist nur das Hauptbegehren Gegenstand der Revision (wie auch des Verfahrens der Vorinstanzen) und hatte die Behandlung des Eventualbegehrens zu unterbleiben, gebührt Kostenersatz nur auf der Grundlage des Streitwerts des Hauptbegehrens.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist für die Kostenbemessung der höchste Streitwert des (2.) Eventualbegehrens heranzuziehen.OGH 9 ObA 47/07p, 05.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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