Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 16/23b
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Stellen Sie neben dem Hauptbegehren ein Eventualbegehren mit höherem Wert, zählt dieser höhere Wert für die Anwaltskosten nur, wenn das Gericht das Eventualbegehren tatsächlich behandeln musste. Wurde nur über das Hauptbegehren entschieden, richtet sich der Kostenersatz allein nach dessen Streitwert.
Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.
Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 02.03.2022, 18 Cga 52/20b-24
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.11.2022, 9 Ra 81/22f-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ArbVG § 105 ZPO § 504
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
9ObA16/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O* T*, geboren am *, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, und 2. V* GmbH, *, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2022, GZ 9 Ra 81/22f-28, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2. März 2022, GZ 18 Cga 52/20b-24, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
„1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis über den 31. 8. 2020 hinaus aufrecht fortbesteht, wird abgewiesen.
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