An wen muss das Gericht eine Klage gegen den Staat zustellen?
betrifft Kläger, Antragsteller, Republik Österreich
Klagen Sie die Republik Österreich oder eine ähnliche staatliche Einrichtung, darf das Gericht die Schriftstücke nur an die Finanzprokuratur schicken. Diese vertritt den Staat vor Gericht. Eine Zustellung an eine andere Stelle bleibt wirkungslos und muss von Amts wegen wiederholt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Wenn eine Klage gegen die Republik oder einen anderen im § 2 Abs 1 ProkG angeführten Rechtsträger überreicht worden ist, darf das Gericht diese Klage nur an die Finanzprokuratur zustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage auf Abschluss eines Kollektivvertrags gemäß § 22a Abs 2 iVm Abs 5 Z 2 GehG.OGH 9 ObA 124/18b, 27.02.2019
- Die Frage, wer iSd § 3 ProkG zur Vertretung der Republik Österreich befugt ist, stellt sich nicht im Rahmen des § 235 Abs 5 ZPO.OGH 9 ObA 124/18b, 27.02.2019
- Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet keine Wirkungen. Sie ist nicht für nichtig zu erklären, sondern vom Amts wegen zu wiederholen.OGH 9 ObA 124/18b, 27.02.2019
- Hier: SachbeschlußOGH 5 Ob 149/98t, 09.06.1998
- Die Zustellung hat bei sonstiger Wirkungslosigkeit an die Finanzprokuratur zu erfolgen, wenn die Republik Österreich Partei eines Verfahrens ist (vgl RPflSlgG 219; RPflSlgG 231; RPflSlgG 2087).OGH 5 Ob 149/98t, 09.06.1998
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: GrundbuchsbeschlußOGH 5 Ob 51/89, 27.06.1989
- Der in einem das öffentliche Wassergut betreffenden Verfahren nach § 15 ff LTG ergehende Beschluß über die bücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens der Republik Österreich ist zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen.OGH 5 Ob 137/86, 30.09.1986
- Hier: ExekutionsbewilligungsbeschlußOGH 3 Ob 81/82, 09.06.1982
- Verständigung von Erbanfall, Aufforderung 2.Erbserklärung durch Gericht.OGH 5 Ob 780/80, 20.01.1981
- Gilt nach § 6 AußStrG auch für Anträge im Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 259/59, 14.10.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 124/18b, 27.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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