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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 124/18b

Worum es ging: Kann ich ein Amt oder eine Behörde direkt klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Behörden und Ämter von Bund, Land oder Gemeinde können vor Gericht nicht selbst als Partei auftreten. Eine Klage muss sich daher gegen die dahinterstehende Gebietskörperschaft richten und nicht gegen die Behörde.

Sie klagen die Republik Österreich. Im privaten Rechtsverkehr ist sie ein einziges Rechtssubjekt, ganz gleich, welches Ministerium oder Amt beteiligt war. Die Angabe der Dienststelle ist üblich und erleichtert nur die Zuordnung.

Nein. Steht fest, dass die einschreitende Person nicht gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft ist, darf sie auch kein Rechtsmittel erheben. Dass geklärt wird, wer vertreten darf, macht niemanden zu einer zusätzlichen Partei und ist auch keine unzulässige Verbesserung.

Klagen Sie die Republik Österreich oder eine ähnliche staatliche Einrichtung, darf das Gericht die Schriftstücke nur an die Finanzprokuratur schicken. Diese vertritt den Staat vor Gericht. Eine Zustellung an eine andere Stelle bleibt wirkungslos und muss von Amts wegen wiederholt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1008 ZPO § 235 ZPO § 93

Entscheidungstext

80 Absätze, 20.619 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

9ObA124/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- u. Fernmeldebediensteten, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, wegen Abschlusses eines Kollektivvertrags, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2018, GZ 9 Ra 27/18h-15, mit dem dem Rekurs 1. der Ö***** AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden als Leiter des Personalamts *****, 2. der Ös***** AG, vertreten durch die Vorstandsvorsitzende als Leiterin des Personalamts *****, 3. der T***** AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden als Leiter des Personalamts *****, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. Februar 2018, GZ 41 Cga 130/17p-9, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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