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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2022

OGH 4 Ob 170/22m

Worum es ging: Schützt ein eingetragenes Veräußerungsverbot mein Haus vor der Versteigerung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein vertraglich vereinbartes Veräußerungsverbot verhindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Dieser Schutz gilt aber nur so lange, wie das Verbot besteht.

Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot steht der Zwangsverwaltung nicht entgegen. Gläubiger können daher trotz des Verbots auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft greifen.

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Ja. Wurde über die Zuständigkeit gesondert verhandelt, liegt ein Zwischenstreit vor. Wer darin unterliegt, muss die dafür angefallenen Kosten aller Instanzen ersetzen; sie müssen sich allerdings von den Kosten der Hauptsache abgrenzen lassen.

Nein. Das im Inland liegende Vermögen muss etwa zwanzig Prozent des Streitwerts erreichen, damit dieser Gerichtsstand begründet wird. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht, weil es immer auf das Verhältnis zum Streitwert ankommt.

Vermögen ist jeder im Inland gelegene wirtschaftliche Wert, auch eine Forderung. Fällt es später weg, etwa durch Verkauf oder Verbringung, bleibt der Gerichtsstand bestehen. Umgekehrt wird die Klage nicht mehr zurückgewiesen, wenn das zunächst fehlende Vermögen bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeit hinzugekommen ist.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 99 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 63

Entscheidungstext

45 Absätze, 10.843 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

4Ob170/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Günther Holzapfel, Rechtsanwalt in Andorf, gegen die beklagte Partei G*, Montenegro, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 9.750 EUR sA, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Juni 2022, GZ 21 R 79/22h-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 15. Februar 2022, GZ 2 C 918/20z-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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