Kann ich bestreiten, dass mir der Brief zugestellt wurde?
günstig für Empfänger betrifft Empfänger gerichtlicher Schriftstücke, Beklagte, Parteien
Bei einer Zustellung durch die Post wird der Vorgang durch den Rückschein festgehalten. Sie dürfen aber beweisen, dass die Angaben auf dem Rückschein unrichtig sind. Dieser Gegenbeweis ist zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die vom Zusteller ausgestellten Zustellnachweise sind nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden, die - wenn sie die gehörige äußere Form aufweisen - den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist.OGH 10 ObS 116/23s, 31.10.2023
- Hier: Abweichendes Zustelldatum.OGH 2 Ob 30/06k, 10.08.2006
- Rückscheine liefern nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis über die beurkundeten Zustellakte. Es ist daher gemäß § 292 Abs 2 ZPO Sache des Empfängers, zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn an der in der angeführten Anschrift keine Abgabestelle bestand.OGH 1 Ob 282/03g, 10.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036420 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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