ZPO § 292
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird ein Schriftstück hinterlegt und darüber eine öffentliche Urkunde erstellt, gilt zunächst als bewiesen, dass dabei alle Vorschriften eingehalten wurden. Wenn Sie sich darauf berufen, dass die Zustellung Ihnen gegenüber nicht wirksam ist, müssen Sie beweisen, dass bei der Hinterlegung etwas falsch gelaufen ist.
Nein. Bei einer Beglaubigung der Unterschrift ist nur der Vermerk des Notars eine öffentliche Urkunde; das unterschriebene Schriftstück selbst bleibt eine private Urkunde. Dass der beurkundete Vorgang unrichtig war, darf bewiesen werden.
Nein. Der Richter im Prozess ist an das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar nicht gebunden. Es ist aber eine öffentliche Urkunde, für deren Richtigkeit die Vermutung spricht. Die dort angesetzten Werte legen die Haftung des Erben nicht endgültig fest.
Bei einer Zustellung durch die Post wird der Vorgang durch den Rückschein festgehalten. Sie dürfen aber beweisen, dass die Angaben auf dem Rückschein unrichtig sind. Dieser Gegenbeweis ist zulässig.
Der Zustellschein über eine gerichtliche Ladung ist eine öffentliche Urkunde. Er beweist zunächst, dass richtig zugestellt wurde. Wollen Sie das Gegenteil behaupten, tragen Sie dafür die Beweislast.
Nein. Eine Urkunde beweist, dass die Erklärung von der unterschreibenden Person stammt. Was diese Erklärung inhaltlich für den strittigen Punkt bedeutet, beurteilt der Richter frei, im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung.
Der vom Zusteller ausgefüllte Zustellausweis ist eine öffentliche Urkunde. Er beweist zunächst, dass ordnungsgemäß zugestellt wurde. Sie dürfen aber den Beweis führen, dass der beurkundete Vorgang so nicht stattgefunden hat oder falsch festgehalten wurde.
Ein Lichtbild ist nur dann eine Urkunde, wenn es eine schriftliche Aufzeichnung festhält. Zeigt es nur das Aussehen von Personen oder Sachen, ohne einen Gedankeninhalt zu vermitteln, ist es ein Gegenstand des Augenscheins.
Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.
Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Nein. Ergibt sich aus dem Akt zwingend ein anderer Zeitpunkt, als in der Bestätigung angegeben ist, gilt der wirkliche Vorgang. Die unrichtig bezeugte Angabe in der Urkunde setzt sich nicht durch.