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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 88/25d

Worum es ging: Muss mich das Gericht im Außerstreitverfahren persönlich anhören?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.

Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.

Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.

Wurden Sie vom Erstgericht ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert und haben Sie sich nicht geäußert, haben Sie keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht wegen Ihres Schweigens ausgehen durfte, können Sie im Rekurs keine neuen, abweichenden Behauptungen entgegensetzen.

Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.

Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.

Bei einer Zustellung durch die Post wird der Vorgang durch den Rückschein festgehalten. Sie dürfen aber beweisen, dass die Angaben auf dem Rückschein unrichtig sind. Dieser Gegenbeweis ist zulässig.

Der Zustellschein über eine gerichtliche Ladung ist eine öffentliche Urkunde. Er beweist zunächst, dass richtig zugestellt wurde. Wollen Sie das Gegenteil behaupten, tragen Sie dafür die Beweislast.

Wird ein Schriftstück hinterlegt und darüber eine öffentliche Urkunde erstellt, gilt zunächst als bewiesen, dass dabei alle Vorschriften eingehalten wurden. Wenn Sie sich darauf berufen, dass die Zustellung Ihnen gegenüber nicht wirksam ist, müssen Sie beweisen, dass bei der Hinterlegung etwas falsch gelaufen ist.

Der vom Zusteller ausgefüllte Zustellausweis ist eine öffentliche Urkunde. Er beweist zunächst, dass ordnungsgemäß zugestellt wurde. Sie dürfen aber den Beweis führen, dass der beurkundete Vorgang so nicht stattgefunden hat oder falsch festgehalten wurde.

Haben Sie es versäumt, sich rechtzeitig zu äußern, können Sie das nicht als Neuerung im Rekurs nachholen. Auch die Behauptung, es sei Ihnen ein entschuldbarer Fehler unterlaufen, ändert daran nichts. In Betracht kommt dann nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 14 AußStrG § 17 AußStrG § 21 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.247 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

7Ob88/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. H* A* N*, geboren am *, 2. L* A* N*, geboren am *, und 3. R* A* N*, geboren am *, alle *, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für den 13., 14., 15. Bezirk, 1150 Wien, Gasgasse 8–10, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M* A* N*, geboren am *, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 45 R 9/25v-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. Dezember 2024, GZ 1 Pu 44/23g-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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