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Wann wird meine Wiederaufnahmsklage gleich zurückgewiesen?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines abgeschlossenen Verfahrens
Das Gericht prüft vorweg nur eingeschränkt. Zurückgewiesen wird Ihre Klage, wenn sich der geltend gemachte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist besonders dann der Fall, wenn das neue Beweisthema für das frühere Verfahren keine Rolle spielt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Dem Gericht kommt bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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