OGH 6 Ob 46/17h
Worum es ging: Wer haftet, wenn geliehene Sachen nach deutschem Recht beschädigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach deutschem Recht haftet derjenige, der sich etwas ausgeborgt hat, nicht für einen Zufall, den er nur durch vertragswidrigen Gebrauch mitverursacht hat. Er muss aber beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Ja, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung verschuldet haben; schon leichte Unachtsamkeit genügt. Um frei zu werden, müssen Sie beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in dreißig Jahren, der Ersatzanspruch wegen Verlust oder Untergang in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt erst, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist und der Schuldner sie erklärt hat oder sie bei der zwangsweisen Durchsetzung festgestellt wurde. Ihr Schaden besteht im endgültigen Verlust des Leistungsanspruchs.
Nein. Stützen Sie eine Wiederaufnahmsklage auf ein neu gefundenes Beweismittel, wird zunächst nur geprüft, ob Ihre Behauptungen überhaupt einen Grund für die Wiederaufnahme ergeben. Wie überzeugend das Beweismittel ist, wird dabei noch nicht bewertet. Ihre Klage wird in diesem ersten Schritt nur zurückgewiesen, wenn das Beweismittel von vornherein völlig ungeeignet ist.
Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.
Zuerst wird nur grob geprüft, ob Ihr neues Beweismittel überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte; sein Gewicht wird erst später beurteilt. Dabei kommt es darauf an, ob das Übergehen des Beweises im früheren Verfahren die Beweiswürdigung beeinflusst hätte. Wie beweiskräftig das neue Beweismittel wirklich ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen.
Ohne Verschulden sind Sie nur, wenn Sie trotz sorgfältiger Vorbereitung des Prozesses erst nach dem Schluss der Verhandlung von der neuen Tatsache erfahren haben. Wer erst danach in den eigenen Unterlagen nachsieht oder bereitstehende Beweise nicht anbietet, handelt schuldhaft. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird ein strenger Maßstab angelegt, der aber bei der zumutbaren Sorgfalt endet.
Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.
Nein. Niemand muss sich darum kümmern, ob ein Dritter eine Klage gegen ihn einbringen will oder eingebracht hat. Sie müssen weder Amtsblätter durchsuchen noch sonst Erhebungen anstellen. Ihre Sorgfaltspflichten gelten nur innerhalb des Verfahrens.
Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Wird eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen, bevor die Gegenseite überhaupt einbezogen war, läuft das Rechtsmittelverfahren nur mit Ihnen. Der Beschluss ist nicht in jedem Fall unanfechtbar; Sie können ihn daher bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 05.08.2016, 1 Cg 99/16y-2
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 08.02.2017, 6 R 4/17a-8
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ZPO § 52 ZPO § 530 ZPO § 538
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Geschäftszahl
6Ob46/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landeshauptstadt Linz, 4020 Linz, Hauptplatz 1, vertreten durch o. Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. A*****, 2. K*****, 3. J*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 Cg 1/09a des Landesgerichts Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Februar 2017, GZ 6 R 4/17a-8, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. August 2016, GZ 1 Cg 99/16y-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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