Kann mein Verfahren wegen eines anderen Prozesses warten?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Das Gericht darf einen Prozess unterbrechen, bis ein anderer Prozess rechtskräftig entschieden ist. Es entscheidet darüber nach freiem Ermessen und vor allem danach, ob das zweckmäßig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.04.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist - wenn in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind - fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit.OGH 6 Ob 236/20d, 18.02.2021
- Bei der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens besteht kein freies Ermessen, sondern sind die Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu berücksichtigen. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung nicht viel Spielraum.OGH 6 Ob 72/18h, 28.06.2018
- Die Verhandlung ist, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern vielmehr eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben. Die Unterbrechung mus also ausnahmsweise tunlich sein. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Lässt sich dagegen die Vorfrage ohne nennenswerten zusätzlichen Verfahrensaufwand lösen, bewirkt deren Lösung keine besonderen Komplikationen und kommt dem Verfahren (besondere) Dringlichkeit zu, so hat das Gericht die Klärung der Vorfragen ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst vorzunehmen.OGH 6 Ob 72/18h, 28.06.2018
- Hier: Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens.OGH 8 ObA 28/09i, 28.01.2010
- Hier: Unterbrechung einer Sozialrechtssache wegen Anhängigkeit einer präjudiziellen Arbeitsrechtssache.OGH 8 ObS 241/00z, 12.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 189/21m, 21.04.2022
- OGH 6 Ob 236/20d, 18.02.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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