OGH 6 Ob 236/20d
Worum es ging: Kann mein Verfahren wegen eines anderen Prozesses warten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf einen Prozess unterbrechen, bis ein anderer Prozess rechtskräftig entschieden ist. Es entscheidet darüber nach freiem Ermessen und vor allem danach, ob das zweckmäßig ist.
Nein. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur gegen den Beschluss zu, mit dem das Verfahren unterbrochen wird. Wird eine Unterbrechung abgelehnt oder wieder abgeändert, können Sie dagegen nichts unternehmen.
Grundsätzlich nein. Lehnt das Gericht Ihren Antrag ab, das Verfahren zu unterbrechen, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Etwas anderes gilt nur dort, wo das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt.
Ja. Lehnt das Rekursgericht eine Unterbrechung ab und weicht es damit von der Entscheidung des Erstgerichts ab, können Sie das beim Obersten Gerichtshof bekämpfen, wenn das Gesetz die Unterbrechung zwingend anordnet. Ist die Unterbrechung nicht zwingend vorgeschrieben, bleibt ihre Ablehnung unanfechtbar.
Ja. Schreibt das Gesetz vor, dass eine bestimmte Vorfrage nicht vom Gericht, sondern von einer anderen Stelle zu klären ist, muss das Verfahren bis dahin unterbrochen werden. In diesen Fällen gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht.
Nein. Hebt das Rekursgericht eine vom Erstgericht bewilligte Unterbrechung wieder auf, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für Beschlüsse, mit denen ein unterbrochenes Verfahren fortgesetzt wird.
Ja, wenn das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt. In diesem Fall gilt die sonst bestehende Beschränkung der Rechtsmittel gegen solche Anordnungen nicht, und Sie können die Entscheidung bekämpfen.
Nein. Wird ein Verfahren wegen einer Insolvenz unterbrochen, gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht. Auch ein Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens kann in diesem Fall bekämpft werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 03.09.2020, 2 Cg 68/20i-8
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 30.10.2020, 16 R 104/20m-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Geschäftszahl
6Ob236/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Pof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*****, MSc, 2. Mag. G*****, beide *****, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2020, GZ 16 R 104/20m-13, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2020, GZ 2 Cg 68/20i-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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