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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2019 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 220/18s

Worum es ging: Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Verhandlung wieder aufgeht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ist die Verhandlung geschlossen, können Sie ihre Wiedereröffnung nicht verlangen. Unterlässt das Gericht die Wiedereröffnung, ist das nur dann ein Fehler, wenn neuer Stoff vorliegt, der besprochen werden muss, oder wenn noch Aufklärungen oder Ergänzungen nötig sind.

Nein. Auf die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung haben Sie keinen Anspruch. Eine Tatsache, die erst nach dem Schluss der Verhandlung eingetreten ist, ist kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen.

Nur wenn vier Dinge zusammentreffen: ein gesetzwidriger Vorgang, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, liegt der Grund nicht vor. Zum Gehör gehört, dass Ihnen alle wesentlichen Schriftsätze und Entscheidungen ordnungsgemäß zugestellt werden.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ein außerordentliches Rechtsmittel wird nicht schon deshalb behandelt, weil Sie behaupten, die Entscheidung sei nichtig. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Nichtigkeit vorliegt.

Der Begriff Haus ist nicht streng an die Grundbuchseinlage gebunden, im Zweifel wird aber auf die Liegenschaft abgestellt. Erstreckt sich ein Gebäude über mehrere Liegenschaften, fließt nur jener Teil in den Verteilungsschlüssel ein, der zur jeweiligen Liegenschaft gehört.

Ob die Ausnahme vom Mietrechtsgesetz für Ihr Objekt gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vermietung. Spätere Umbauten ändern daran nichts, auch dann nicht, wenn sie auf Wunsch der antragstellenden Seite vorgenommen wurden.

Im Mietrecht werden Haus und Liegenschaft weitgehend gleichgesetzt, sodass grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers einzubeziehen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Das ist etwa der Fall, wenn auf einer sonst landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers und den Wirtschaftsgebäuden ein davon abgesondertes Wohnhaus steht.

Ob ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen vorliegt, entscheidet letztlich die allgemeine Verkehrsauffassung. Dabei ist nach der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Problemlage zu unterscheiden.

In der Regel nicht. Entscheidend ist, ob ein Raum selbständig vermietbar ist; Räume, die üblicherweise zu einem Haus gehören, etwa Abstellräume, Keller oder Garagen, bleiben außer Betracht. Das ändert sich, wenn ein solcher Raum tatsächlich eigens vermietet wurde.

Für die Frage, ob das Haus unter die Ausnahme fällt, zählt allein die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte. Auf deren Größe kommt es nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 ZPO § 193 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 9.300 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Geschäftszahl

5Ob220/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. September 2018, GZ 2 R 120/18p-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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