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Zählt, was ich während der Unterbrechung bei Gericht einbringe?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteienvertreter
Ist das Verfahren unterbrochen, haben Ihre Schritte gegenüber dem Gericht und der Gegenseite keine rechtliche Wirkung; ausgenommen sind nur Handlungen, mit denen das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das Gericht muss solche Eingaben zurückweisen. Nachträglich genehmigen lassen sie sich nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind auch keiner Genehmigung zugänglich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036967 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

Im Gesetz

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