Zählt, was ich während der Unterbrechung bei Gericht einbringe?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteienvertreter
Ist das Verfahren unterbrochen, haben Ihre Schritte gegenüber dem Gericht und der Gegenseite keine rechtliche Wirkung; ausgenommen sind nur Handlungen, mit denen das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das Gericht muss solche Eingaben zurückweisen. Nachträglich genehmigen lassen sie sich nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind auch keiner Genehmigung zugänglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung einer Äußerung, die nach Eintritt der Unfähigkeit des Anwalts zur Vertretung der Gegenpartei im anwaltspflichtigen Prozess eingebracht wurde.OGH 10 Nc 31/22y, 20.01.2023
- Hier: Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 1 Z 4 ZPO.OGH 18 ONc 1/15i, 17.03.2015
- Die Bestimmung des § 163 Abs 2 ZPO ist auch im außerstreitigen Verfahren anwendbar.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
- Das gleiche gilt für die Bestellung eines Substituten, denn ein solcher ist nur berechtigt, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent noch selbst den Anwaltsberuf ausübt.OGH 8 Ob 607/92, 24.09.1992
- Trotz Vorlage einer auf den mittlerweiligen Stellvertreter des zur Vertreter unfähig gewordenen Anwaltes lautenden Vollmacht ist die Stellung eines den allgemeinen Vorschriften des §§ 164 ff ZPO unterliegenden Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erforderlich.OGH 8 Ob 30/73, 20.02.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036967 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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