ZPO § 163
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch das Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung unterbricht daher laufende Gerichtsverfahren genauso wie ein anderes Insolvenzverfahren.
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.
Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.
Wird über den Gegner das Insolvenzverfahren eröffnet, während ein Haftpflichtprozess läuft, wird dieser Prozess zur Gänze unterbrochen. Das gilt auch für den Teil, der auf die Versicherungssumme abzielt. Eine solche Klage gegen den Schuldner ist zurückzuweisen, soweit sie die Befriedigung aus der Haftpflichtversicherung betrifft.
Ja. Wurde das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, beginnen nach der Aufnahme alle Fristen für Prozesshandlungen neu zu laufen, auch die nicht verlängerbaren. Sie können daher innerhalb der neuen Frist wieder ein Rechtsmittel erheben.
Ist das Verfahren unterbrochen, haben Ihre Schritte gegenüber dem Gericht und der Gegenseite keine rechtliche Wirkung; ausgenommen sind nur Handlungen, mit denen das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das Gericht muss solche Eingaben zurückweisen. Nachträglich genehmigen lassen sie sich nicht.
Während der Unterbrechung wegen einer Insolvenz sind Schritte im Verfahren gegenüber der anderen Partei unwirksam; das Gericht muss sie zurückweisen oder für unwirksam erklären. Fühlen Sie sich aber durch eine Entscheidung beschwert, die trotz der Unterbrechung ergangen ist, dürfen Sie diese anfechten und den Verstoß geltend machen. Wegen aller anderen Gründe kann der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der neu laufenden Frist neuerlich Berufung erheben.
Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.
Ein Urteil, das nach Eintritt einer Unterbrechung des Verfahrens gefällt wird, ist nichtig. Sie können es aus diesem Grund bekämpfen. Wirkungslos ist es aber nicht von selbst; es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Mangel vorliegt.
Wird über eine Partei erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung die Insolvenz eröffnet und geht es um eine Forderung im Insolvenzverfahren, darf erst nach Fortsetzung des Verfahrens entschieden werden. Fortgesetzt werden kann es, nachdem die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.
Über ein Rechtsmittel, das Sie nach Eintritt der Unterbrechung einbringen, darf inhaltlich nicht entschieden werden, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist; das Gericht weist es zurück. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie sich durch eine Entscheidung beschwert erachten, die trotz der Unterbrechung ergangen ist. Diese Entscheidung dürfen Sie anfechten.
Was Sie während einer Unterbrechung des Verfahrens einbringen, hat gegenüber der Gegenseite keine rechtliche Bedeutung. Solche Eingaben sind deshalb zurückzuweisen.
Auch Rechtsmittelschriften, die Sie während der Unterbrechung des Verfahrens einbringen, haben gegenüber der Gegenseite keine rechtliche Wirkung. Sie werden deshalb zurückgewiesen.
Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind auch außerstreitige Verfahren wie das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz unterbrochen. Handlungen der Parteien während dieser Unterbrechung sind unwirksam, das Gericht kann sie nicht wirksam entgegennehmen.
Nein. Solange ein Gerichtsverfahren unterbrochen ist, können Sie ihm nicht an der Seite einer Partei beitreten. Sie müssen warten, bis das Verfahren wieder aufgenommen wird.