Zum Inhalt springen

Hilft mir der Richter, wenn ich einen Anwalt habe?

betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Der Richter muss Parteien, die anwaltlich vertreten sind, nicht sagen, welches Vorbringen für ihren Standpunkt ausreicht, und sie auch nicht zu bestimmten Anträgen anleiten. Er muss den vorgetragenen Sachverhalt zwar rechtlich vollständig prüfen und darauf achten, ob er ergänzt werden muss. Er darf aber nicht dazu veranlassen, Anträge oder Einwendungen zu erheben, für die das Vorbringen keinen Anlass bietet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.07.2023 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Gemäß § 182 ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht, oder solche Personen zu bestimmten Anträgen anleiten. Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 26.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Belehrung durch das Gericht bei Anwaltsvertretung
Verfahrensrecht · Anleitung des Gerichts vor Klagsabweisung
Verfahrensrecht · Anleitung bei Vertretung durch Anwalt
Verfahrensrecht · Anleitungspflicht des Gerichts
Verfahrensrecht · Hinweispflicht des Gerichts auf ein verfehltes Begehren