Hilft mir der Richter, wenn ich einen Anwalt habe?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Der Richter muss Parteien, die anwaltlich vertreten sind, nicht sagen, welches Vorbringen für ihren Standpunkt ausreicht, und sie auch nicht zu bestimmten Anträgen anleiten. Er muss den vorgetragenen Sachverhalt zwar rechtlich vollständig prüfen und darauf achten, ob er ergänzt werden muss. Er darf aber nicht dazu veranlassen, Anträge oder Einwendungen zu erheben, für die das Vorbringen keinen Anlass bietet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.07.2023 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Gemäß § 182 ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht, oder solche Personen zu bestimmten Anträgen anleiten. Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Parteiendisposition.OGH 9 Ob 168/01y, 14.11.2001
- Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei - noch dazu gegen den von ihr eingenommenen Standpunkt - behaupten und beantragen könnte, sondern es hat über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden.OGH 9 Ob 168/01y, 14.11.2001
- Zur Erörterung nicht behaupteter Umstände besteht kein Anlaß.OGH 1 Ob 585/94, 29.08.1994
- Fehlte es an einer Einwendung der Beklagten zumindest dahin, daß durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an die Geschädigte im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession deren Schadenersatzanspruch wegen ihres Mehraufwandes für die Naturalwohnung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, hatten die Vorinstanzen auf solche durch keine Parteienbehauptungen substantiierten Fragen nicht von Amts wegen einzugehen (ZVR 1965/6, 2 Ob 129/71, 7 Ob 25/78 ua).OGH 8 Ob 271/80, 12.03.1981
- Daher auch Erörterung aller drei Möglichkeiten des § 871 ABGB.OGH 5 Ob 759/80, 03.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 5 Ob 77/23v, 17.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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