Muss mich das Gericht auf einen falschen Klagsantrag hinweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keinesfalls geht die Anleitungspflicht so weit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte.OGH 6 Ob 230/20x, 17.12.2020
- Die richterliche Anleitungspflicht darf nicht überspannt werden.OGH 6 Ob 230/20x, 17.12.2020
- Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren.OGH 8 Ob 52/15b, 27.05.2015
- Ein Verstoß gegen die richterliche Manuduktionspflicht kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 8 Ob 117/09b, 22.10.2009
- Im Rahmen der Anleitungspflicht ist nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte.OGH 7 Ob 12/09d, 30.03.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung.OGH 1 Ob 58/08y, 16.09.2008
- Die Bestreitung durch die beklagte Partei konnte in Anbetracht des Umstands, dass hierzu keine gesicherte Judikatur vorlag, jedoch einen Hinweis durch das Gericht im Sinne des § 182a ZPO nicht ersetzen.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 6 Ob 115/08t, 05.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 35.
- OGH 5 Ob 2/25t, 30.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 101/24d, 22.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 182/21g, 04.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 189/19h, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 84/18s, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 136/17x, 20.09.2017, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 166/16x, 19.12.2016, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 9/16y, 17.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.
Fehlt einer Partei die Berechtigung gerade in dieser Sache, muss das Gericht das auch ohne ausdrückliche Einwendung beachten. Voraussetzung ist, dass sich das bereits aus dem Vorbringen der Klage ergibt oder aus Tatsachen folgt, die der Beklagte behauptet hat.