Muss das Gericht meinem Anwalt erklären, wie er verbessert?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien mit Anwalt
Nein. Erhält Ihr Anwalt einen Verbesserungsauftrag, genügt der Hinweis, dass ein Mangel vorliegt. Wie er zu beheben ist, muss das Gericht nicht erklären. Es muss auch nicht darauf hinwirken, dass Ihr Anwalt ein bestimmtes weiteres Vorbringen erstattet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gericht ist nicht dazu verhalten, anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung deren Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht. Es ist nicht dazu berufen, die Parteien zu Behauptungen, zu Anträgen oder gar zu Klageänderungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlass gibt.OGH 1 Ob 42/02m, 30.04.2002
- Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt ist der Hinweis auf das Vorliegen eines Mangels ausreichend und eine Belehrung, wie dieser Mangel zu beseitigen sei, nicht erforderlich.OGH 1 Ob 188/01f, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037127 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 3 Ob 192/25v, 25.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 75/25z, 26.05.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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