Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 77/23v
Worum es ging: Sucht das Gericht von sich aus Einwände für mich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht ermittelt das anzuwendende Recht nur im Rahmen dessen, was die Parteien an Ansprüchen und Einwendungen vorbringen. Es muss nicht von sich aus weitere Rechtsnormen erforschen, um dem Beklagten überhaupt erst Einwände zu ermöglichen. Was Sie nicht einwenden, wird also nicht geprüft.
Ob jemand überhaupt der richtige Kläger oder der richtige Beklagte ist, entscheidet das Gericht als Teil der Sachentscheidung. Sie müssen das nicht ausdrücklich einwenden, solange es sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.
Der Richter muss Parteien, die anwaltlich vertreten sind, nicht sagen, welches Vorbringen für ihren Standpunkt ausreicht, und sie auch nicht zu bestimmten Anträgen anleiten. Er muss den vorgetragenen Sachverhalt zwar rechtlich vollständig prüfen und darauf achten, ob er ergänzt werden muss. Er darf aber nicht dazu veranlassen, Anträge oder Einwendungen zu erheben, für die das Vorbringen keinen Anlass bietet.
Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.
Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ob die richtige Person klagt oder geklagt wird, prüft das Gericht in der Regel nur, wenn das eingewendet wird. Es genügt allerdings, jene Tatsachen vorzubringen, aus denen sich dieser Mangel rechtlich ergibt. Eine ausdrückliche rechtliche Bezeichnung ist nicht nötig.
Ob jemand berechtigt ist, einen Anspruch geltend zu machen oder dafür einzustehen, ist keine Frage der Verfahrensform, sondern des Rechts selbst. Fehlt diese Berechtigung, wird die Klage daher abgewiesen und nicht bloß aus formalen Gründen zurückgewiesen.
Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 14.03.2023, 15 R 170/22p-87
Zitierte Paragrafen
ABGB § 933a WEG 2002 § 18 ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 12.612 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.07.2023
Geschäftszahl
5Ob77/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, Dr. Steger und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, 2. P* GmbH, ebenda, beide vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien T*, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 330.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2023, GZ 15 R 170/22p-87, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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