OGH 3 Ob 114/18p
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz für Schäden durch einen behördlich bewilligten Bau?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Ja. Verursacht eine behördlich bewilligte Anlage auf dem Nachbargrundstück einen Schaden, haftet der Eigentümer auch dann, wenn er die Gefahr nicht einmal ungefähr vorhersehen konnte. Der Zweck dieser Haftung liegt gerade darin, dass Sie einen einmal bewilligten Betrieb nicht untersagen können. Nur wenn eine Bewilligung überhaupt fehlt und die Haftung bloß sinngemäß angewendet wird, muss der Schaden zumindest objektiv vorhersehbar gewesen sein.
Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.
Ja. Beschädigen Baumaschinen bei genehmigten oder bloß anzeigepflichtigen und nicht untersagten Abbrucharbeiten Ihr angrenzendes Bauwerk, können Sie einen Ausgleich verlangen. Ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, ist dafür nicht entscheidend.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 18.07.2017, 5 Cg 109/16b-33
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.02.2018, 4 R 142/17f-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.077 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Geschäftszahl
3Ob114/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* P*, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei G*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte-OG in Wels, und der ihr beigetretenen Nebenintervenientin H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 25.981,69 EUR (Revisionsinteresse 6.042,40 EUR), über die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2018, GZ 4 R 142/17f-37, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juli 2017, GZ 5 Cg 109/16b-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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