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Haftet auch, wer die Störung nur veranlasst hat?

günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Bauherren, Anlagenbetreiber
Ja. Für Schäden durch Störungen vom Nachbargrundstück haftet jeder, der die Beeinträchtigung herbeiführt, selbst wenn die Anlage behördlich genehmigt ist. Auch wer die Störung nur mittelbar veranlasst, indem er die Voraussetzungen dafür schafft, dass andere stören, kann belangt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 17.02.2023 (24 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1956)

Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im § 364 ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 24.

Im Gesetz

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