Gilt ein Bescheid auch, wenn die Behörde gar nicht zuständig war?
betrifft Kläger, Beklagter, Bescheidadressaten
Nein. Das Gericht muss einen Bescheid nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn die Behörde zuständig war, sich im Rahmen ihrer Befugnisse hielt und die Entscheidung nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Bescheid in diesem Sinn nichtig, ist das Gericht nicht daran gebunden. In der Praxis wird das allerdings nur sehr selten angenommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Verfügungen von Verwaltungsbehörden müssen aber nur dann zur Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses genommen werden, soferne außer der Zuständigkeit der Behörde feststeht, dass sie sich in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten und die Entscheidung auch nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Hier: Verneinung einer zur „absoluten Nichtigkeit" führenden „offenkundigen Unzuständigkeit" der Verwaltungsbehörde (Schlichtungsstelle) aufgrund der Existenz einer generellen gesetzlichen Kompetenzgrundlage und des divergenten Meinungsstandes zur Zuständigkeitsfrage in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre.OGH 5 Ob 220/08a, 10.02.2009
- In praxi wird allerdings sehr selten eine solche „absolute Nichtigkeit" angenommen und bei der dahin gehenden Prüfung recht restriktiv vorgegangen.OGH 5 Ob 220/08a, 10.02.2009
- Nach dem in der Rechtsprechung (überwiegend) geprägten allgemeinen Grundsatz ist ein Verwaltungsakt dann absolut nichtig, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig gewesen ist, ihren Wirkungskreis überschritten oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat.OGH 5 Ob 220/08a, 10.02.2009
- Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit.OGH 11 Os 195/85, 28.01.1986
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- Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt läge dann vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte.OGH 1 Ob 87/75, 11.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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