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Gilt ein Bescheid auch, wenn die Behörde gar nicht zuständig war?

betrifft Kläger, Beklagter, Bescheidadressaten
Nein. Das Gericht muss einen Bescheid nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn die Behörde zuständig war, sich im Rahmen ihrer Befugnisse hielt und die Entscheidung nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Bescheid in diesem Sinn nichtig, ist das Gericht nicht daran gebunden. In der Praxis wird das allerdings nur sehr selten angenommen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Verfügungen von Verwaltungsbehörden müssen aber nur dann zur Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses genommen werden, soferne außer der Zuständigkeit der Behörde feststeht, dass sie sich in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten und die Entscheidung auch nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

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