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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2018 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 48/18x

Worum es ging: Kann ich die Anordnung, mir etwas zuzustellen, bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.

Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Nein. Das Gericht muss einen Bescheid nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn die Behörde zuständig war, sich im Rahmen ihrer Befugnisse hielt und die Entscheidung nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Bescheid in diesem Sinn nichtig, ist das Gericht nicht daran gebunden. In der Praxis wird das allerdings nur sehr selten angenommen.

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.

Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.

Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.

In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Das Gericht darf von einer Vorlage absehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. Dabei zählt nicht die persönliche Sicht des Richters. Zu berücksichtigen sind die Eigenheiten des Unionsrechts, die Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten.

Ob nationales Recht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, prüft das Gericht grundsätzlich von selbst. Kommt es aber ausnahmsweise auf tatsächliche Umstände an, muss derjenige, der sich auf einen Verstoß beruft, diese Umstände behaupten und beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 119 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95

Entscheidungstext

35 Absätze, 17.402 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Geschäftszahl

5Ob48/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Bezirkshauptmannschaft K*, wegen Anmerkung des Bescheides auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 33 TirGVG ob der Liegenschaft EZ 2559 *, über den Revisionsrekurs der Eigentümerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Emilio Stock, Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Jänner 2018, AZ 55 R 6/18p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 21. Dezember 2017, TZ 6484/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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