OGH 9 ObA 61/17m
Worum es ging: Was gilt, wenn nach Insolvenzeröffnung gegen mich verhandelt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.
Ja. War Ihr Verfahren unterbrochen, muss das Gericht die Fortsetzung nicht ausdrücklich beschließen. Es genügt, wenn aus seinen weiteren Schritten deutlich erkennbar ist, dass es das Verfahren wieder aufnehmen will.
Ein unterbrochenes Verfahren wird nur durch einen Beschluss des Gerichts wieder aufgenommen. Weder die Übermittlung des Aufnahmeantrags an den Insolvenzverwalter noch die Erhebung eines Rechtsmittels bewirkt die Aufnahme, weil das Verfahren keine stillschweigenden Handlungen und Entscheidungen kennt.
Nein. Wurde Ihr Verfahren wegen der Insolvenz einer Partei unterbrochen, muss der Beschluss, mit dem es fortgesetzt wird, nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, dass der Wille des Gerichts, weiterzumachen, deutlich erkennbar ist. Ergibt sich aus der Begründung dagegen, dass dieser Wille fehlt, liegt keine Fortsetzung vor.
Ja. Wird ein Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und danach fortgesetzt, sind die dafür nötigen Änderungen der Klage ohne die sonst geltenden Voraussetzungen zulässig. Das ist in jeder Lage des Verfahrens möglich, auf Antrag oder von Amts wegen.
Sie müssen keine neue Klage einbringen. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann auf den Verwalter richtiggestellt werden, und Sie können Zahlung aus der Ihnen verpfändeten Liegenschaft begehren. Darin liegt keine Änderung der Klage.
Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.
Nein, das macht das Gericht von sich aus. Hält es Ihren Anspruch für berechtigt, stellt es die Forderung im Insolvenzverfahren fest und weist das Zahlungsbegehren als darüber hinausgehend ab. Weist das Höchstgericht ein außerordentliches Rechtsmittel bloß zurück, unterbleibt diese Umstellung.
Wird nur die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, ohne dass auch das Verfahren davor aufgehoben wird, gilt die besondere Kostenregel für aufgehobene Verfahren nicht. Für Ihre Kosten kommt dann die allgemeine Regelung zum Tragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2016, 8 Ra 99/16m-14
Zitierte Paragrafen
IO § 110 IO § 7 ZPO § 165 ZPO § 477 ZPO § 51 ZPO § 52 ZPO § 6
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.162 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
9ObA61/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** M*****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Dr. K***** S*****, als Masseverwalter im Konkursverfahren der K***** GmbH, ***** (AZ ***** des Handelsgerichts Wien), wegen Feststellung (45.085 EUR netto), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2016, GZ 8 Ra 99/16m-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 2016, GZ 17 Cga 29/16d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.
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