Wann ist Lärm ungebührlich störend?
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Lärm ist ungebührlich störend, wenn er nach Art oder Stärke geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Er muss außerdem jene Rücksichtnahme vermissen lassen, die beim Zusammenleben von Menschen erwartet werden darf. Es genügt schon, dass unbeteiligte Personen den Lärm als störend und ungebührlich empfinden würden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ungebührlicherweise störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt erlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist (vgl VwSlg 11333 A).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht aus, wenn der Lärm geeignet ist, objektiv (das heißt von normal empfindlichen Menschen) als störend empfunden zu werden.OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024
- Hier: Prüfung von Froschquaken.OGH 6 Ob 33/15v, 19.03.2015
- Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell.OGH 3 Ob 93/14v, 23.07.2014
- Hier: Veranstaltungen mit Musik, Gesang, Umtrunk und lauten Unterhaltungen in Kellerräumen.OGH 1 Ob 262/97d, 14.10.1997
- Hier: Mobile Kühlaggregate.OGH 7 Ob 2326/96a, 18.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 6 Ob 126/24h, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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