Ab wann ist Musiklärm vom Nachbarn nicht mehr zumutbar?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Mieter, Vereine
Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Lärmbelästigung durch Basketballspielen.OGH 4 Ob 242/22z, 31.05.2023
- Hier: Geräuschimmissionen aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage.OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird.OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021
- Hier: Betrieb eines Flughafens.OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020
- Hier: Gondelseilbahn.OGH 8 Ob 61/19g, 24.09.2019
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Lichtimmissionen aufgrund von durch eine Solaranlage reflektierten Sonnenlichts.OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016
- Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen.OGH 2 Ob 166/14x, 08.06.2015
- Hier: Froschquaken.OGH 6 Ob 33/15v, 19.03.2015
- Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz.OGH 3 Ob 53/14m, 25.06.2014
- Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast.OGH 6 Ob 166/13z, 30.09.2013
- Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen.OGH 4 Ob 24/13b, 19.03.2013
- Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich.OGH 4 Ob 24/13b, 19.03.2013
- Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet.OGH 4 Ob 99/12f, 12.06.2012
- Hier: Eissportanlage.OGH 7 Ob 576/94, 29.06.1994
- TennisplatzOGH 8 Ob 635/92, 29.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010557 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 6 Ob 126/24h, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 242/22z, 31.05.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 210/21z, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 53/16h, 20.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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