Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 126/24h

Worum es ging: Kann ich die Wasserzuleitung vom Nachbarn verbieten lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Betreibt Ihr Nachbar eine wasserrechtlich bewilligte Anlage im Rahmen dieser Bewilligung, können Sie die Einwirkung nicht untersagen lassen, wenn der Bescheid die beanstandete Zuleitung zwingend mitumfasst. Sie bleiben dann selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf Schadenersatz nach dem Wasserrecht beschränkt.

Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.

Ob eine Nutzung ortsüblich ist, richtet sich nach den Verhältnissen in der jeweiligen Gegend. Der Betrieb von Buschenschenken ist in den Wiener Gebieten Heiligenstadt, Nußdorf und Grinzing ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich über den dabei entstehenden Lärm daher nicht beschweren, solange er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet.

Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.

Die Haftung für Schäden aus Wasseranlagen ist eine Sonderregel zur nachbarrechtlichen Haftung. Sie verdrängt in ihrem Bereich die allgemeinen Nachbarregeln und gewährt gleichartigen Schutz. Solche Ansprüche stehen auch dem Pächter eines Fischereiberechtigten zu.

Liegt für eine Anlage nur eine Baubewilligung vor, gilt die Sonderregel für behördlich genehmigte Anlagen nicht. Sie sind dann nicht auf Geldersatz beschränkt.

Führt bei einer Gelegenheitsgesellschaft ein Beteiligter die Geschäfte und legt darüber Rechnung, kann er dazu verhalten werden, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Verwaltungsrechnung vor Gericht mit einem Eid zu bekräftigen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Lärm ist ungebührlich störend, wenn er nach Art oder Stärke geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Er muss außerdem jene Rücksichtnahme vermissen lassen, die beim Zusammenleben von Menschen erwartet werden darf. Es genügt schon, dass unbeteiligte Personen den Lärm als störend und ungebührlich empfinden würden.

Ob Lärm ungebührlich störend ist, hängt nicht bloß von der Lautstärke ab. Zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd auftritt. Maßgeblich ist außerdem die Tageszeit.

Neben dem ausdrücklichen Zugeständnis gibt es auch ein Zugeständnis, das sich schlüssig aus dem Verhalten ergibt. Ob die Behauptungen der anderen Seite in diesem Sinn als zugestanden gelten, beurteilt das Gericht sorgfältig anhand des gesamten Vorbringens der Gegenseite.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wer neben einer behördlich bewilligten Anlage lebt, kann sich gegen deren Einwirkungen oft nicht oder nicht rechtzeitig wehren. Weil ihm diese zusätzliche Belastung im öffentlichen Interesse zugemutet wird, soll er wenigstens damit rechnen können, dass entstehende Schäden stets ersetzt werden. Deshalb besteht die Haftung auch ohne Verschulden.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Bei einem Streit unter Nachbarn wegen Geruchsbelästigung können Sie grundsätzlich Unterlassung verlangen. Eine bloße Baubewilligung für eine Schweinemastanlage macht diese noch nicht zu einer behördlich genehmigten Anlage in jenem Sinn, der Ihren Unterlassungsanspruch ausschließen würde.

Bei Anlagen, an deren Betrieb ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, können Sie als Nachbar die Einwirkungen in der Regel nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatten, sofern auf schutzwürdige Interessen der Nachbarn dort wenigstens allgemein Rücksicht zu nehmen war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 519

Entscheidungstext

49 Absätze, 17.856 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.07.2025

Geschäftszahl

6Ob126/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* Z*, geboren am *, 2. A* Z*, geboren am *, beide *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde S*, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz-Augustin-Mayer (OG) in Stockerau, wegen Unterlassung, über die Rekurse sämtlicher Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2024, GZ 16 R 238/23x-75, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Juni 2023, GZ 6 Cg 24/21s-68 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail