Zählt bei meiner Klage nur der genaue Wortlaut des Begehrens?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten.OGH 4 Ob 126/06t, 28.09.2006
- Es ist nicht am Wortlaut des vom Kläger formulierten Urteilsbegehrens zu haften, sondern dieses auch nach dem sonstigen Inhalt des gesamten Klagevorbringens zu verstehen.OGH 1 Ob 96/03d, 27.05.2003
- Hier: Bei der Ableitung mehrerer Geldforderungen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt ist eine Aufgliederung im Urteilsbegehren selbst nicht erforderlich, es müssen aber in der Klagserzählung die einzelnen Beträge ziffernmäßig aufgegliedert sein.OGH 7 Ob 683/88, 15.12.1988
- Das gesamte Vorbringen an rechtserzeugenden Tatsachen ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist.OGH 2 Ob 680/87, 11.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 7 Ob 43/23h, 28.06.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen in der Klage genau angeben, was Sie begehren. Ein Antrag, bei dem das Gericht selbst auswählen soll, welchem von mehreren Begehren es stattgibt, ist nicht zulässig.
Ihr Klagebegehren muss so bestimmt sein, dass daraus später eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, prüft das Gericht von sich aus, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren.