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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 43/23h

Worum es ging: Wann gilt eine Leistung überhaupt als mangelhaft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Der Aufwand für die Beseitigung eines Mangels ist nur dann unverhältnismäßig, wenn Ihr Vorteil aus der Behebung im offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten und der Arbeit steht. Die Behebung muss sich also erkennbar nicht lohnen. Ein bloß hoher Aufwand genügt dafür nicht.

Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.

Solche Regelwerke fassen zusammen, welche Sorgfalt von einem Unternehmer üblicherweise erwartet wird. Ein Gesetz sind sie nicht, sondern bloß Richtlinien, die als Bestandteil des Vertrags gelten sollen. Für die Beurteilung, ob sorgfältig gearbeitet wurde, haben sie dennoch Gewicht.

Nein. Das Gericht liest Ihren Antrag nicht für sich allein, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Klage. Was Sie an Tatsachen vorbringen, bestimmt mit, worauf Ihr Anspruch gerichtet ist.

Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.

ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.

Eine ÖNORM wird entweder dadurch Vertragsinhalt, dass die Parteien sie vereinbaren, oder dadurch, dass sie durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wird. Ohne einen dieser beiden Wege gilt sie für Ihren Vertrag nicht.

Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.

ÖNORMEN werden nach ihrem Wortlaut ausgelegt. Umstände außerhalb des Textes bleiben dabei außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 932 ABGB § 933 WEG 2002 § 2 ZPO § 273

Entscheidungstext

159 Absätze, 42.243 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

7Ob43/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* P*, vertreten durch Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung, in eventu Zahlung von 2.500 EUR sA und Verbesserung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2023, GZ 2 R 204/22w-107, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. September 2022, GZ 16 Cg 47/19w-96, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Vorentscheidungen werden im Umfang der Abweisung der Vornahme der Verbesserung am Wohnungseigentum der Klägerin in *, durch Entfernung des elektrischen Warmwasserboilers und Installation einer Warmwasseraufbereitung mittels Photovoltaik- oder Solarkollektoren, in eventu durch eine gleichwertige Luftwärmepumpe, aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

II. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichts insoweit – unter Berücksichtigung der rechtskräftig erledigten Teile – als Teilurteil bestätigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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