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Zählt nur der Wortlaut meines Klagebegehrens?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Das Gericht beurteilt im Rahmen des von Ihnen geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt, den Sie ihm vorgetragen haben. Dabei kommt es nicht nur auf den Wortlaut Ihres Begehrens an, sondern auch auf die Tatsachen, aus denen Sie es ableiten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten. Bei Beurteilung des geltend gemachten Streitgegenstandes ist aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens zu berücksichtigen; vielmehr ist auch auf das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, Bedacht zu nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037375 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Leerformel im Klagevorbringen

Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.

günstig für Beklagter Bestimmtheit des Klagebegehrens

Ja. Ist Ihr Klagebegehren so unbestimmt, dass daraus später nicht vollstreckt werden könnte, muss das Gericht das von sich aus aufgreifen. Der Gegner muss es nicht einwenden. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

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