Darf das Gericht meinen Antrag anders formulieren, als ich ihn stelle?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 19.05.2022 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Umdeutung bei Inanspruchnahme als unmittelbarer Täter dahin, dass sich der Antrag gegen das Ermöglichen einer Rechtsverletzung durch Dritte richtet.OGH 4 Ob 140/14p, 21.10.2014
- Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten.OGH 8 ObA 62/09i, 28.01.2010
- Hier: Klage nach § 54 Abs 1 ASGGOGH 8 ObA 31/09f, 19.11.2009
- Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist.OGH 8 ObA 31/09f, 19.11.2009
- Hier: Zur Fassung des Klagebegehrens beziehungsweise Urteilsspruchs bei einer Amtshaftungsklage, die auf die Feststellung der Haftung des Bundes für bereits eingetretene, aber noch nicht bezifferbare Schäden, die aus Aufsichtspflichtverletzungen des Bundes resultieren, gerichtet ist.OGH 1 Ob 187/08v, 28.01.2009
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- Hier: Begehren eines Zwischenfeststellungsantrags.OGH 2 Ob 183/07m, 10.04.2008
- Das Gericht ist, auch noch in höherer Instanz, berechtigt und sogar verpflichtet, dem Urteilsspruch - auch auf Grund eines Feststellungsbegehrens - eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dem Begehren deckt.OGH 10 Ob 76/05g, 06.09.2005
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 232/94, 06.05.1994
- Hier: Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO (oder § 37 EO).OGH 3 Ob 142/93, 10.11.1993
- Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist aber nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens maßgeblich.OGH 9 ObA 173/88, 31.08.1988
- Hier: Aufnahme eines einschränkenden Hinweises auf § 9 Abs 3 LMG bei auf Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit a LMG in Verbindung mit § 1 UWG gestützten Klage.OGH 4 Ob 14/88, 12.04.1988
- Hier: Dem durch die Behauptungen der Antragstellerin inhaltlich klar umschriebenen Begehren die entsprechende Fassung (EV).OGH 8 Ob 541/87, 12.03.1987
- Hier: Deutliche Fassung.OGH 8 Ob 605/86, 12.02.1987
- Nur als beispielhaft angeführte Sonderfälle dürfen nicht als selbständige Unterlassungsbegehren beurteilt werden. "Baumax"OGH 4 Ob 377/82, 09.11.1983
- Hier: Feststellungsbegehren nach § 508 ABGB.OGH 2 Ob 540/81, 22.02.1983
- Hier: Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses.OGH 4 Ob 152/80, 16.12.1980
- "Feststellung" einer fälligen Zahlungspflicht.OGH 7 Ob 38/78, 12.10.1978
- Zusammenarbeit Arzt - Optiker.OGH 4 Ob 352/76, 21.09.1976
- Umdeutung eines nicht feststellungsfähigen Begehrens ist unzulässig.OGH 6 Ob 322/67, 13.12.1967
- Streichung des Wortes "derzeit" im Oppositionsbegehrens von Amts wegen, weil die beklagte geschiedene Ehegattin vor Schluss der Verhandlung ihren Lebensgefährten geheiratet hat (§ 75 EheG !).OGH 3 Ob 21/65, 24.02.1965
- Änderung eines Begehrens auf Nichtigerklärung eines Adoptionsvertrags.OGH 1 Ob 152/62, 11.07.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 61.
- OGH 9 ObA 151/21b, 19.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 179/21m, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 13/20g, 25.05.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 24/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 53/17k, 27.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 46/16x, 30.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen in der Klage genau angeben, was Sie begehren. Ein Antrag, bei dem das Gericht selbst auswählen soll, welchem von mehreren Begehren es stattgibt, ist nicht zulässig.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.