Kann ich etwas verbieten lassen, das schon vorbei ist?
betrifft Kläger, Beklagte, Nachbarn, Unternehmer
Eine Unterlassungsklage richtet sich gegen künftige Eingriffe und kann Geschehenes nicht ungeschehen machen. Etwas, das bereits geschehen ist und nicht mehr vorgenommen werden kann, können Sie nicht verbieten lassen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Unterlassungsklage ist ein Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes und kann bereits vorgefallene, der Vergangenheit angehörige Zuwiderhandlungen nicht mehr ungeschehen machen. Ein Anspruch auf Unterlassung seiner Handlung, die bereits geschehen ist und nicht mehr vorgenommen werden kann, ist denkunmöglich.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 117/25v, 07.08.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 354
- ABGB § 523
- ABGB § 1432
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 405
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage
Vertragsrecht · Voraussetzungen der Unterlassungsklage
Verfahrensrecht · Vorbeugende Unterlassungsklage
Wettbewerb · Gefahr als Voraussetzung des Verbots
Nachbarrecht · Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklage