Ändert die Anmerkung im Grundbuch etwas an meinen Rechten als Eigentümer?
günstig für Pfandbriefgläubiger betrifft Liegenschaftseigentümer, Banken, Pfandbriefgläubiger
Nein. Die Anmerkung des Kautionsbandes und auch ihre Löschung begründen, beschränken oder beseitigen keine Rechte im Grundbuch. Maßgeblich für die Vorrechte der Pfandbriefgläubiger ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank. Als Liegenschaftseigentümer haben Sie deshalb im Verfahren über diese Anmerkung kein Rechtsmittel.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 16.09.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Da dem Pfandbriefgläubiger als solchen nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht, werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben. Dementsprechend ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank oder der Kreditanstalt und nicht die Eintragung im Grundbuch der die Sonderrechte der Pfandrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für die materielle Rechtslage nach Einführung des § 34a Abs 2 HypBG (BGBl I 2005/32).OGH 5 Ob 8/07y, 30.01.2007
- Damit kommt dem Liegenschaftseigentümer im Verfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes kein Rechtsmittelrecht zu.OGH 5 Ob 8/07y, 30.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 122/21h, 16.09.2021, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 451 · Erwerbungsart des Pfandrechtes
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