OGH 5 Ob 122/21h
Worum es ging: Zählt eine Hypothek zur Deckung, auch ohne Eintragung im Grundbuch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ob eine Hypothek oder eine Liegenschaft zur Deckung von Pfandbriefen gehört, hängt nicht davon ab, dass die entsprechende Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde. Diese Eintragung ist also keine Bedingung für die Zugehörigkeit.
Nein. Die Anmerkung des Kautionsbandes und auch ihre Löschung begründen, beschränken oder beseitigen keine Rechte im Grundbuch. Maßgeblich für die Vorrechte der Pfandbriefgläubiger ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank. Als Liegenschaftseigentümer haben Sie deshalb im Verfahren über diese Anmerkung kein Rechtsmittel.
Das Kautionsband wird im Grundbuch als Anmerkung eingetragen. Eine Einverleibung, mit der sonst Rechte begründet oder übertragen werden, kommt dafür nicht in Betracht.
Ja. Urkunden, die zeigen, dass jemand zur Ausstellung berechtigt war, sind wesentlicher Teil der Haupturkunde. Sie werden in die Erledigung einbezogen und in die Urkundensammlung aufgenommen. Deshalb müssen sie denselben Anforderungen genügen wie die Urkunde selbst, auf die sich die Eintragung stützt.
Nein. Betrifft die Eintragung ein im Hypothekenregister mit Kautionsband eingetragenes Pfandrecht, genügt es, dass der Treuhänder die bereits errichtete Urkunde mitunterschreibt. Weil diese Mitunterschrift keine eigenständige Urkunde ist, müssen bei ihr die sonst vorgeschriebenen Zusatzangaben nicht beigesetzt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 02.03.2021
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 14.04.2021, 3 R 43/21i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 469 GBG 1955 § 13 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 77 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Geschäftszahl
5Ob122/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin D*, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Schönlieb, öffentlicher Notar in Gmünd, wegen Grundbuchshandlungen in EZZ * und * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. April 2021, AZ 3 R 43/21i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 2. März 2021, TZ 858/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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