In welcher Form wird das Kautionsband im Grundbuch eingetragen?
betrifft Banken, Liegenschaftseigentümer, Grundbuchsgericht
Das Kautionsband wird im Grundbuch als Anmerkung eingetragen. Eine Einverleibung, mit der sonst Rechte begründet oder übertragen werden, kommt dafür nicht in Betracht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 16.09.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Eintragung des Kautionsbandes hat als Anmerkung und nicht als Einverleibung zu erfolgen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 122/21h, 16.09.2021, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 451 · Erwerbungsart des Pfandrechtes
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