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Kann ich noch klagen, wenn die Sache erledigt ist?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kläger, Beklagter
Fällt die Gefahr weg, dass mit dem beanstandeten Verhalten begonnen oder es wiederholt wird, so besteht kein Anspruch auf Unterlassung mehr. Das kann tatsächliche Gründe haben, etwa den Verkauf des Unternehmens und das Ausscheiden aus dem Gewerbe ohne Anzeichen einer Wiederaufnahme, oder rechtliche, etwa wenn die verbietende Vorschrift wegfällt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird), sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Vorbeugende Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr

In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.

günstig für Kläger Zweite Klage bei anderem Verstoß

Stützt sich Ihr Unterlassungsbegehren auf einen anderen Verstoß als das Begehren in einem früheren Verfahren, liegt keine doppelte Klage vor. Es fehlt dann die notwendige Übereinstimmung des zugrunde liegenden Sachverhalts, auch wenn der Urteilsantrag gleich lautet.

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