Kann ich noch klagen, wenn die Sache erledigt ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassung der Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung.OGH 4 Ob 18/25p, 22.07.2025
- "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG".OGH 4 Ob 5/19t, 26.03.2019
- Hier: Inkrafttreten des Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (AltFG) nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.OGH 4 Ob 47/16i, 12.07.2016
- Die Wiederholungsgefahr ist aber bei inhaltlicher Übereinstimmung der alten und der neuen Werbebeschränkungen zu bejahen, denn es ist zu vermuten, dass ein Mitbewerber, der gegen eine zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltende Bestimmung verstoßen hat, sein Verhalten wiederholen und dadurch auch der neu formulierten, inhaltlich aber unverändert weiterbestehenden Verpflichtung zuwiderhandeln wird.OGH 4 Ob 58/07v, 22.05.2007
- Da sich im Bereich der Spitzenstellungswerbung die Verhältnisse auf dem Zeitungsmarkt auch wieder zum Nachteil der Beklagten ändern können, könnte aus einer zwischenzeitig erlangten Spitzenstellung noch nicht abgleitet werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen wäre. Das Unterlassungsgebot ist daher auch in diesem Fall durch die Möglichkeit einer (neuerlichen) Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt.OGH 4 Ob 96/06f, 12.07.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Inkrafttreten des EWGV.OGH 4 Ob 140/94, 17.01.1995
- Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976,481; EvBl 1977/219 ua).OGH 4 Ob 140/94, 17.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 4 Ob 18/25p, 22.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Stützt sich Ihr Unterlassungsbegehren auf einen anderen Verstoß als das Begehren in einem früheren Verfahren, liegt keine doppelte Klage vor. Es fehlt dann die notwendige Übereinstimmung des zugrunde liegenden Sachverhalts, auch wenn der Urteilsantrag gleich lautet.